JudikaturVfGH

B64/31 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. Februar 1932

Weder Art. 14 B-VG noch auch § 11 des Übergangsgesetzes 1920 gewährleisten den Parteien, daher auch nicht den Schulerhaltern, irgendeinen Rechtsanspruch verfassungsgesetzlich. § 42 ÜG zur bundesstaatlichen Verfassung hat für die Zeit bis zur Erlassung des im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 14, Art. 14 B-VG} angekündigten besonderen Verfassungsgesetzes vorläufige Bestimmungen über die Verteilung der Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Unterrichtswesens aufgestellt. Eine Änderung des Rechtszustandes auf diesem Gebiete ist bei Einhaltung der Kompetenzbestimmungen des § 42 ÜG zulässig. Durch Art. 1 Z 2 der Zweiten Verfassungsübergangsverordnung vom 7. Juli 1922, BGBl. Nr. 405, wurden die §§ 1 bis 4 ÜG 1920 auch für das Bgld. in Geltung gesetzt. Daher haben seit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung die ehemals ungarischen Vorschriften nach den näheren Anordnungen der bezogenen Verfassungsbestimmungen als Bundesgesetz oder als Landesgesetz zu gelten. § 42 ÜG findet somit auch auf diese Vorschriften volle Anwendung.

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