B26/31 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Wertzuwachsabgabe Wien, LGBl. Nr. 48/1928 (im besonderen keine Gleichartigkeit mit Bundesabgaben) .
Der Grundsatz des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 94, Art. 94 B-VG} gewährleistet kein subjektives Recht.
Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung bezieht sich nur auf die Organisation der Behörden und besagt, daß eine und dieselbe Behörde nicht gleichzeitig als Gerichtsbehörde und Verwaltungsbehörde organisiert sein darf.