Eine rechtswidrige Verweigerung der Eintragung in das ständige Wählerverzeichnis ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 26, Art. 26 Abs. 7 B-VG}) bedeutet die Verletzung des durch {Bundes-Verfassungsgesetz Art 26, Art. 26 B-VG} gewährleisteten Wahlrechtes.
Der VfGH hat auf Grund von Beschwerden nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} darüber zu entscheiden, ob eine Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes vorliegt. Daher hat er zu untersuchen, ob die Voraussetzungen, unter denen ein solches Recht dem Bf. zusteht, tatsächlich vorhanden sind. Sein Erkenntnis muß er aus dem wirklichen, nicht aber aus dem von der Verwaltungsbehörde angenommenen Tatbestand schöpfen. Kommt er daher zu dem Ergebnis, daß der von der Verwaltungsbehörde angenommene Tatbestand noch der Ergänzung oder Aufklärung bedarf, so ist es seine Pflicht, diese durchzuführen; denn der VfGH hat nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (§ 87 Abs. 1 VerfGG 1930) auszusprechen, ob eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte stattgefunden hat, also unter allen Umständen in der Sache selbst zu entscheiden.
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