Eine rechtswidrige Verweigerung der Eintragung in das ständige Wählerverzeichnis ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 26, Art. 26 Abs. 7 B-VG}) bedeutet die Verletzung des durch {Bundes-Verfassungsgesetz Art 26, Art. 26 B-VG} gewährleisteten Wahlrechtes.
Es muß die allgemeine Erwägung in Betracht gezogen werden, daß im Zweifelsfalle bei Bundesbürgern eher die Vermutung dafür spricht, daß sie einen Wohnsitz im Bundesgebiet haben, als dafür, daß sie mangels eines solchen von den politischen Rechten ausgeschlossen sind.
Für den Begriff des Wohnsitzes ist es unerheblich, ob die Absicht dahin geht, an dem Ort des mit dem animus domiciliandi genommenen Aufenthaltes in Zukunft für immer zu bleiben. Es genügt, daß im Zeitpunkt der Begründung des Aufenthaltes in einem Ort nicht die Absicht besteht, sich daselbst nur vorübergehend, also für eine mehr oder weniger genau bestimmte Zeit, aufzuhalten und daß die betreffende Person diesen Ort bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Rechtsverhältnisse und Geschäfte frei gewählt hat.
Aus der Bestimmung des {Jurisdiktionsnorm § 86, § 86 Abs. 1 JN} kann eine Einschränkung des Begriffes Wohnsitz für Studierende und Schüler nicht abgeleitet werden. Solche Personen können auch am Orte ihrer Studien ihren ordentlichen Wohnsitz haben.
Siehe auch Slg. 1393/1931.
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