Unter Maßnahmen der Bodenreform sind nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH jene nicht unter {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 B-VG} fallenden Aktionen auf dem Gebiete der Landeskultur zu verstehen, durch welche die gegebenen Bodenbesitzverhältnisse, Benützungsverhältnisse und Bewirtschaftungsverhältnisse den geänderten sozialen oder wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechend einer planmäßigen Neuordnung oder Regulierung unterzogen werden sollen.
Unter "agrarische Operationen" sind stets nur die in den drei sogenannten "Reichs-Rahmengesetzen" vom 7. Juni 1883, RGBl. Nr. 92 bis 94, geregelten Aktionen zu verstehen, und zwar a) die Zusammenlegung, b) die Bereinigung des Waldlandes von fremden Enklaven, c) die Teilung und Regulierung von Agrargemeinschaften.
Die Regelungen der Voraussetzungen, unter denen den Eigentümern landwirtschaftlich genutzter Liegenschaften das Recht zusteht, landwirtschaftliche Erzeugnisse und andere zur zweckmäßigen Bewirtschaftung der Liegenschaft erforderliche Sachen über fremde Liegenschaften ohne Weganlage zu befördern oder zum Zwecke der Bringung landwirtschaftliche Güterwege oder landwirtschaftliche Seilwege anzulegen oder zu benützen (landwirtschaftliches Bringungsrecht) , fällt als eine Angelegenheit der Bodenreform gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG} i. d. F. von 1929 hinsichtlich der Gesetzgebung über die Grundsätze in die Zuständigkeit des Bundes, hinsichtlich der Ausführungsgesetzgebung und der Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder.
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