Als Wahlkörper nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 26, Art. 26 Abs. 2 B-VG} sind die Wahlberechtigten eines Wahlkreises anzusehen; es darf kein Kurienkörper errichtet, es dürfen nicht etwa Interessentenwahlkreise zu Wahlkörpern zusammengeschlossen werden.
Das Wort "Wahlkreis" im ersten Satz des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 26, Art. 26 Abs. 2 B-VG} deckt sowohl die Wahlkreise als auch die mehrere Länder umfassenden Wahlkreisverbände.
Unter dem gleichen Wahlrecht kann nichts anderes verstanden werden als der Gegensatz zum Pluralwahlrecht oder Klassenwahlrecht. Die Gleichheit des Wahlrechtes fordert, daß alle gültigen Stimmen gleich gezählt und keinerlei Umstände - wie höhere Bildung, höheres Alter, höhere Steuerleistung - für eine höhere Wertung einzelner Stimmen eingeführt werden dürfen. Es fällt aber nicht unter den Grundsatz der Gleichheit des Wahlrechtes, daß jeder Stimme die gleiche Kraft, der gleiche Nutzwert oder Erfolgswert zukommen muß.
Im Gegensatz zum Mehrheitswahlrecht (wobei die Mehrheit in den einzelnen Wahlkreisen entscheidet) und im Gegensatz zum Minderheitswahlrecht (das neben der Majorität nur eine einzige Minderheit - die relativ stärkste - zur Vertretung zuläßt) besteht das Verhältniswahlrecht darin, daß allen politischen Parteien von zahlenmäßig erheblicher Bedeutung eine Vertretung im Parlament nach Maßgabe ihrer Stärke gesichert wird. Charakteristisch für das Wesen des Verhältniswahlsystems sind zwei Umstände: 1. daß Träger des Rechtes auf verhältnismäßige Vertretung nicht das Individuum, sondern die politische Partei ist und 2. daß die Idee der Proportionalität darauf gerichtet ist, zwar womöglich allen politischen Parteien eine verhältnismäßige Vertretung zu gewähren, jedoch mit Ausschluß jener kleinen Gruppen, welche die Mindestzahl, die sogenannte Wahlzahl, nicht erreichen, über die eine Partei verfügen muß, um wenigstens einen einzigen Abgeordneten zu erhalten.
Die Bestimmungen der Nationalratswahlordnung über das "Grundmandat" (gemäß denen ein Anspruch auf Zuweisung von Mandaten im zweiten Ermittlungsverfahren nur gewährt wird, wenn eine Partei im ersten Ermittlungsverfahren im ganzen Bundesgebiet wenigstens ein Mandat erlangt hat) sind nicht verfassungswidrig.
Die Bestimmung der NRWO, gemäß der Restmandate innerhalb jedes Wahlkreisverbandes auf die Parteien aufgeteilt werden, ist nicht verfassungswidrig. Aus dem B-VG läßt sich nicht ableiten, daß die Reststimmen im ganzen Bundesgebiet zusammengerechnet werden müssen.
Denn das B-VG regelt keine bestimmte Art des Verhältniswahlrechtes, sondern schreibt nur vor, daß das Wahlrecht nach den "Grundsätzen der Verhältniswahl" geregelt werden muß ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 26, Art. 26 Abs. 1 B-VG}) .
Sind die Behauptungen der anfechtenden Partei so unbestimmt, daß von einem Einfluß der angeblichen Mißbräuche auf das Wahlergebnis nicht die Rede sein kann (§ 70 Abs. 1 VerfGG 1930) , so muß die Wahlanfechtung als unbegründet abgewiesen werden.
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