B25/30 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die bloße Beurteilung einer Vorfrage in der Begründung eines Bescheides hat nicht Bescheidcharakter.
Die Bestimmung des Art. 9 B-VG stellt sich einerseits lediglich als eine Kompetenzbestimmung, anderseits als eine Bestimmung dar, durch welche die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes unmittelbar in das innerstaatliche Recht übertragen werden. Subjektive Rechte einzelner werden durch Art. 9 keinesfalls begründet.