Ein bejahender Kompetenzkonflikt kann nur dann entstehen, wenn zwei Behörden, eine davon jedenfalls zu Unrecht, ihre Zuständigkeit in derselben Sache in Anspruch nehmen.
Die Frage der Bindung der Behörde der einen Kategorie an die rechtskräftigen Entscheidungen oder Verfügungen der Behörden der anderen Kategorie ist keine Frage der Zuständigkeit oder Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde, sondern eine Frage der Gesetzmäßigkeit des Inhaltes der Entscheidung. Ist aber lediglich die Frage der Gesetzmäßigkeit des Aktes der einen Behörde strittig, so kann in einem zwischen dem Akt des Gerichtes und dem Akt der Verwaltungsbehörde entstandenen Konflikt kein Kompetenzkonflikt erblickt werden.
Die Frage, ob eine bestimmte Divergenz, die zwischen den Amtshandlungen zweier Behörden besteht, einen Streit um die Kompetenz darstellt oder ob diese Divergenz nur die materielle Gesetzmäßigkeit des Aktes der einen Behörde betrifft, kann nicht aus Art. 138 B-VG oder aus irgendwelchen anderen Bestimmungen der Verfassung, sondern nur aus den gesetzlichen Vorschriften über die Verteilung der Zuständigkeiten und über das Verfahren vor den Gerichten und vor den Verwaltungsbehörden beantwortet werden; denn das B-VG nimmt nicht selbst die Grenzziehung vor zwischen den Mängeln, die als Mängel der Zuständigkeit, und den anderen Mängeln, die als Mängel der materiellen Gesetzmäßigkeit zu behandeln sind; es setzt vielmehr, wenn es die Entscheidung über Kompetenzkonflikte im Art. 138 dem VfGH überweist, diese Grenzziehung als gegeben voraus. Nur dann, wenn die Verfahrensvorschriften einen Mangel bestimmter Art als einen Mangel der Zuständigkeit behandeln, kann, auch wenn nicht die Begriffsbestimmung des {Verfassungsgerichtshofgesetz § 42, § 42 Abs. 1 VerfGG} zugrunde gelegt wird, ein Streit über die Zuständigkeit, ein Konflikt über die Kompetenz entstehen. Wenn hingegen nach den Prozeßvorschriften ein Mangel bestimmter Art nicht als ein Mangel der Zuständigkeit, sondern als ein Mangel der materiellen Gesetzmäßigkeit zu behandeln ist, kann der Konflikt, der infolge eines solchen behaupteten Mangels zwischen den Amtshandlungen zweier Behörden entsteht, auf keinen Fall als ein Konflikt über die Zuständigkeit, als ein Kompetenzkonflikt angesehen werden.
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