Eine rechtswidrige Verweigerung der Eintragung in das ständige Wählerverzeichnis ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 26, Art. 26 Abs. 7 B-VG}) bedeutet die Verletzung des durch {Bundes-Verfassungsgesetz Art 26, Art. 26 B-VG} gewährleisteten Wahlrechtes.
Die im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 26, Art. 26 B-VG} enthaltene Gewährleistung des Wahlrechtes bedeutet nicht etwa bloß, daß der wahlberechtigte Bürger in die Lage versetzt werden muß, seine Stimme abgeben zu können; das gewährleistete Recht ist das Recht zur tatsächlichen Mitwirkung an der Willensbildung im Staate, es hat daher auch zum Inhalt, daß die abgegebene Stimme in unanfechtbarer Weise gezählt und bei der Beurteilung, welcher Wille gebildet wird, in Betracht gezogen wird.
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