Disziplinäre und strafrechtliche Verantwortlichkeit verfolgen verschiedene Ziele und sind voneinander unabhängig, wie sich schon daraus ergibt, daß eine strafrechtliche Verfolgung z. B. wegen Verjährung ausgeschlossen sein kann, während doch die disziplinäre Verantwortlichkeit voll gegeben ist, oder daß im Fall einer von einem Beamten begangenen Ehrenbeleidigung der Beleidigte möglicherweise keine Klage erhebt. Durch die Entscheidung der Disziplinarbehörde wird der Beamte daher dem Strafrichter nicht entzogen.
Nach Art. 13 StGG hat zwar jedermann das Recht, seine Meinung zu äußern, aber nur "innerhalb der gesetzlichen Schranken" . Eine solche Beschränkung des Rechtes der freien Meinungsäußerung ist in Ansehung der Bundesangestellten durch die Dienstpragmatik (§§ 21 bis 24) erfolgt.
Unter den "politischen Rechten" i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 7, Art. 7 Abs. 2 B-VG} sind nur jene zu verstehen, die dem Berechtigten einen Einfluß auf die Staatswillensbildung einräumen.
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