JudikaturVfGH

B15/30 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 1930

Durch die Verhängung einer Mutwillensstrafe ({Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 35, § 35 AVG}) über einen Rechtsanwalt kann das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Erwerbsfreiheit nicht verletzt werden.

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