Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf freie Meinungsäußerung ist kein uneingeschränktes; es können nach der ausdrücklichen Bestimmung des Art. 13 Abs. 1 StGG "Schranken" aufgestellt werden. Zur Erlassung solcher einschränkender Anordnungen ist aber nicht nur die Bundesgesetzgebung, sondern im Rahmen ihrer Kompetenzsphäre auch die Gesetzgebung der Länder befugt. Im besonderen kann daher die öffentliche Vorführung von Laufbildern oder Stehbildern oder von Theaterstücken von der Erteilung einer Erlaubnis (Konzession, Lizenz) abhängig gemacht werden.
Von einer Zensur von Stehbildern, deren Vorführung in Aussicht genommen ist, kann nur dann gesprochen werden, wenn die Behörde die Vorlage der Bilder anordnet und dann nach dem Ergebnis einer Prüfung die Vorführung der Bilder gestattet oder untersagt.
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