JudikaturVfGH

G1/30 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. April 1930

Gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 97, Art. 97 Abs. 2 B-VG} muß, insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesorganen vorsieht, zu dieser Mitwirkung die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden.

Verweigert die Bundesregierung die Mitwirkung der Bundesorgane fristgerecht, so ist die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses ungeachtet der Wiederholung durch den Landtag verfassungswidrig.

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