JudikaturVfGH

A2/29 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 1929

Hat eine Verwaltungsbehörde über einen vermögensrechtlichen Anspruch - direkt oder indirekt - entschieden, so liegt kein Anspruch i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 137, Art. 137 B-VG} vor. Der VfGH würde sonst in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde und des VwGH eingreifen.

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