Hat eine Verwaltungsbehörde über einen vermögensrechtlichen Anspruch - direkt oder indirekt - entschieden, so liegt kein Anspruch i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 137, Art. 137 B-VG} vor. Der VfGH würde sonst in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde und des VwGH eingreifen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden