JudikaturVfGH

B27/29 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. Mai 1929

Die Vorschrift des § 17 Abs. 2 VerfGG 1953 gilt auch für Klagen und Beschwerden eines Notars. Die Bestimmung des {Zivilprozeßordnung § 28, § 28 ZPO} kommt für das Verfahren des VfGH, da das VerfGG selbst Vorschriften über den Anwaltszwang enthält und nach § 35 dieses Gesetzes die Bestimmungen der ZPO nur subsidiär anzuwenden sind, nicht in Betracht.

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