Nicht die Verwaltung, sondern der Gesetzgeber hat zu bestimmen, in welchen Fällen die Enteignung zulässig ist; er allein hat die Tatbestände zu normieren, bei welchen das Erfordernis des allgemeinen Wohles als vorhanden anzunehmen ist.
Ein juristischer Begriff der Enteignung ist nicht schon jedesmal gegeben, wenn im Gebrauche einer Sache eine Einschränkung verfügt wird. Auch die Herabminderung des ökonomischen Wertes von Vermögensstücken kann als solche noch nicht als eine Enteignung im Rechtssinne aufgefaßt werden. Maßgebend ist in solchen Fällen vielmehr der {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 364, § 364 ABGB}, wonach die Ausübung des Eigentums nur insofern stattfindet, als dadurch weder in die Rechte eines Dritten ein Eingriff geschieht noch die in den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden.
Eine Expropriation im eigentlichen Sinne liegt nur dann vor, wenn durch einen Verwaltungsakt eine Sache dem Eigentümer entzogen und entweder auf den Staat, eine öffentliche Korporation oder eine gemeinnützige Unternehmung übertragen wird.
Es stünde schlecht mit dem Schutze des Eigentums, wenn das StGG im Art. 5 nichts anderes ausgesprochen hätte als eine Rezeption des {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 365, § 365 ABGB}. Denn diese Vorschrift stellt die Voraussetzung der Enteignung, nämlich, daß sie durch das allgemeine Beste gerechtfertigt sei, lediglich in das Ermessen der Verwaltung, dies ganz entsprechend dem damals bestehenden System des Polizeistaates.
Demgegenüber bringt der Art. 5 des StGG in Konsequenz des Rechtsstaatsgedankens das Prinzip zur Geltung, daß nicht die Verwaltung, sondern nur der Gesetzgeber zu bestimmen hat, in welchen Fällen die Enteignung zulässig ist; er allein hat die Tatbestände zu normieren, bei welchen das Erfordernis des allgemeinen Wohles als vorhanden anzunehmen ist. Dies ist der Sinn des Ausdruckes "das Gesetz" im Art. 5 StGG.
Unbegründet ist die Behauptung der anfechtenden Landesregierungen, daß das Mietengesetz die Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetze (Art. 7 B-VG) verletzte und deshalb verfassungswidrig sei, weil die Mieter in diesem Gesetze gegenüber den Hauseigentümern vielfach begünstigt werden. Der Art. 7 verbietet nur solche Unterschiede zu machen, welche sich aus der Zugehörigkeit eines Staatsbürgers zu einer bestimmten Gruppe des Volkes ergeben, es werden ausdrücklich erwähnt: Vorrechte der Geburt des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses. Es handelt sich also um Unterschiede, die in der Person von Bundesbürgern gelegen sind; solche subjektive Momente und Gesichtspunkte sollen in der Gesetzgebung nicht berücksichtigt werden dürfen. Bei der Regelung des Mietvertrages handelt es sich aber um ein objektives Rechtsverhältnis ebenso wie etwa beim Kaufvertrage oder beim Arbeitskontrakte. Wenn der Gesetzgeber bei solchen Rechtsverhältnissen einen Partner angeblich begünstigt, so steht dies nicht im Widerspruch mit dem {Bundes-Verfassungsgesetz Art 7, Art. 7 B-VG}.
Die entgegengesetzte Auffassung würde zu der absurden Konsequenz führen, daß die ganze sozialpolitische Gesetzgebung als verfassungswidrig angefochten werden könnte, weil sie angeblich einen Partner, speziell den Arbeitnehmer begünstigt. Ebenso könnte auch die Steuergesetzgebung, wenn sie einen progressiven Steuerfuß aufstellt, anfechtbar erscheinen, weil dadurch das Prinzip der Gleichheit der Steuerträger verletzt würde. Übrigens kann man die Mieter als solche im Gegensatze zu den Hauseigentümern schon deshalb nicht als eine besondere Personengruppe auffassen, weil es ja Mieter gibt, die zugleich Vermieter sind, indem sie Wohnräume in Untermiete geben oder selbst Hauseigentümer sind.
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