Es fehlt in der Verfassung eine Vorschrift, die es verbietet, in demselben Bundesgesetz Regelungen zu treffen, die sich auf verschiedene Bestimmungen stützen, die die Kompetenz des Bundes begründen.
Wird die Aufstellung eines Rechtssatzes begehrt, demzufolge bestimmte Normen, nämlich die Regelung des Verkehrs der Kraftfahrzeuge auf anderen als Bundesstraßen, nicht in das KFG (Art. 10 Z 9 des B-VG), sondern in die nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 Z 9 B-VG} zu erlassenden Gesetzes gehören, so wird damit eine Frage der Gesetzestechnik oder des Gesetzgebungsverfahrens gestellt, worüber der VfGH zu entscheiden nicht befugt ist. Ein solcher Antrag entspricht nicht dem Wortlaut des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 138, Art. 138 Abs. 2 B-VG}. Es wird nicht um die Feststellung ersucht, daß ein vorgelegter Gesetzentwurf oder bestimmte Teile eines solchen in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder gehören, was die notwendige Voraussetzung für die Anwendung des zitierten Art. 138 bildet.
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