Durch einen i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 138, Art. 138 Abs. 2 B-VG} gestellten Antrag kann nur ein Mangel geltend gemacht werden, der in dem Inhalt eines präsumptiven Gesetzes oder Vollzugsaktes zutage tritt, nicht aber ein Mangel des Verfahrens, in dem das Gesetz oder der Vollzugsakt erzeugt wird.
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