B45/27 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Auch nach Einlangen der Gegenschrift kann der VfGH eine Klage oder Beschwerde gemäß {Verfassungsgerichtshofgesetz § 19, § 19 Abs. 3 VerfGG} wegen versäumter Frist in nichtöffentlicher Sitzung zurückweisen.
Gegen einen nach {Verfassungsgerichtshofgesetz § 19, § 19 VerfGG} gefaßten Beschluß ist eine Wiederaufnahmsklage von vornherein unzulässig.
Die Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen Verhandlung (nicht eines Verfahrens) kann im Falle des {Zivilprozeßordnung § 194, § 194 ZPO} angeordnet werden, die Parteien haben aber kein Recht, einen solchen Antrag zu stellen. Ein Antrag auf Wiedereröffnung und Fortsetzung des "Verfahrens" findet in der ZPO keine Stütze.