Wird das Mandat eines Bundesratsmitgliedes zu einem Zeitpunkt frei, da sein Ersatzmitglied die Funktion nicht mehr ausüben kann, dann muß dieses Mandat besetzt werden; seine Freilassung wäre verfassungswidrig.
Das im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 35, Art. 35 B-VG} vorgeschriebene Prinzip der Proportionalität kann, wenn es sich um die Besetzung nur eines einer Minderheitspartei gebührenden Mandates handelt, nur gewahrt werden, wenn nur diejenigen Stimmen als gültig angesehen werden, die für den Wahlvorschlag jener Partei abgegeben werden, deren Mandat zur Besetzung gelangt, und wenn dieser Wahlvorschlag wenigstens so viele Stimmen erlangt, als nötig sind, damit dieser Gruppe im Verhältnis zu den übrigen ein Mandat zugewiesen werde.
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