B356/26 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Ein verfassungsmäßig gewährleistetes Recht i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} liegt dann vor, wenn ein hinlänglich individualisiertes Parteiinteresse an einer objektiven Verfassungsbestimmung besteht.
Die Rechtsanschauung des VwGH, an welche die Verwaltungsbehörde gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 132, Art. 132 Abs. 2 B-VG} gebunden ist, muß keineswegs in der Sentenz des Erkenntnisses des VwGH, sie kann auch in den Urteilsgründen zum Ausdruck kommen.
Hat der VwGH in seinem Erkenntnis erklärt, daß ein abweislicher Bescheid der Verwaltungsbehörde "jeder gesetzlichen Begründung" entbehre, so darf die Verwaltungsbehörde ihre ursprüngliche Entscheidung auch nicht mit einer anderen Begründung aufrechterhalten.