JudikaturVfGH

A341/26 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 1926

Ein vor dem VfGH nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 137, Art. 137 B-VG} geltend zu machender Anspruch auf Rückzahlung einer zu Unrecht eingehobenen Geldstrafe kann erst dann entstehen, wenn die Entscheidung der Verwaltungsbehörde, mit der die Strafe verhängt wurde, vom VwGH aufgehoben worden ist.

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