Klasse i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 7, Art. 7 B-VG} hat eine der Stellung des Staatsbürgers in der Gesellschaft entnommene Bedeutung. Eine solche "Klasse" liegt nur vor, wenn die gesamte Lebensführung einer Gruppe von Menschen sich von der Lebensführung anderer Gruppen erkennbar unterscheidet.
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