A51/24 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Ernennung zum Staatsbeamten ist ein Hoheitsakt, daher kann der Anspruch auf eine solche Ernennung oder auf die Übernahme in eine höhere Besoldungsgruppe nicht im Klagewege i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 137, Art. 137 B-VG} vor dem VfGH geltend gemacht werden.