Die Ernennung zum Staatsbeamten ist ein Hoheitsakt, daher kann der Anspruch auf eine solche Ernennung oder auf die Übernahme in eine höhere Besoldungsgruppe nicht im Klagewege i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 137, Art. 137 B-VG} vor dem VfGH geltend gemacht werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden