Nach Art. 119 B-VG haben die Wahlen in alle Gemeindevertretungen auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller Bundesbürger stattzufinden, die im Bereich der zu wählenden Vertretung ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Wenn Art. 119 des weiteren die Landesgesetzgebung zur Erlassung von Gemeindewahlordnungen delegiert, so geschieht dies selbstverständlich in dem Sinne, daß die Landesgesetzgebung dabei sich innerhalb jenes Rahmens zu halten hat, der durch die Bundesverfassung für das Gemeindewahlrecht gesteckt ist.
Das Verhältnis einer Wahlordnung zu der das Wahlrecht grundsätzlich normierenden Verfassung liegt darin, daß die Wahlordnung die technischen Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechtes schafft: Bestimmungen über Wählerverzeichnisse, Organisation der Wahlbehörden, Regelung des Abstimmungsverfahrens und Ermittlungsverfahrens usw.
Dabei kann es vorkommen, daß infolge der unvermeidlichen verwaltungstechnischen Maßnahmen die Absichten der Verfassung nicht restlos verwirklicht werden. Bestimmt die Verfassung, daß die Wahl zur Gemeindevertretung in der Weise stattzufinden habe, daß alle Personen, die im Bereich der zu wählenden Vertretung ihren ordentlichen Wohnsitz haben und gewisse andere Bedingungen erfüllen, zur Wahl berechtigt sein sollen, so ist die Absicht der Verfassung offenbar die, daß alle Bürger, die im Augenblicke der Wahl am Wahlorte ihren ordentlichen Wohnsitz haben, auch die Möglichkeit haben sollen, ihre Stimme abzugeben. Damit aber die Wahlbehörden nur solche Personen zur Abstimmung zulassen, die tatsächlich wahlberechtigt sind, muß vorher ein Verzeichnis der Wahlberechtigten angelegt werden. In dieses können begreiflicherweise nur solche Personen aufgenommen werden, die schon vor dem Wahltage ihren ordentlichen Wohnsitz in dem Bereich der zu wählenden Vertretung haben. Soll vermieden werden, daß nichtwahlberechtigte Personen sich an der Wahl beteiligen, dann wird es schwer zu vermeiden sein, auch solche Personen von der Wahl auszuschließen, die erst unmittelbar vor dem Wahltag nach Abschluß des Wählerverzeichnisses ihren ordentlichen Wohnsitz im Wahlort begründet haben. Würde eine Wahlordnung jene besonderen und komplizierten Maßnahmen nicht enthalten, die auch für diesen äußersten Fall Vorsorge treffen, so könnte man sie wohl aus diesem Grunde allein kaum für verfassungswidrig halten.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden