Durch die rechtswidrige Verweigerung der Aufnahme von Wehrmännern in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde wird das verfassungsmäßig gewährleistete und durch {Bundes-Verfassungsgesetz Art 119, Art. 119 B-VG} garantierte Gemeindewahlrecht derselben verletzt.
Ordentlichen Wohnsitz haben Soldaten in ihrer Garnison. Pfleger einer Heilanstalt und Pflegeanstalt erlangen nicht dadurch den Wohnsitz in der Gemeinde, in der die Anstalt ihren Sitz hat, daß sie für den Fall des Nachtdienstes in der Anstalt eine Schlafstätte haben. Arbeiter, die an einer langjährigen Baustelle in einer Baracke wohnen, haben dort ihren ordentlichen Wohnsitz auch dann, wenn sie nach Beendigung des Werkes ihren Wohnsitz voraussichtlich ändern müssen.
Verwaltungsbehörde im Sinne der Bundesverfassung ist jede Behörde, die kein Gericht ist.
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