Eine Unterbrechung eines Verwaltungsverfahrens im Zusammenhang mit einem Kompetenzkonflikt gemäß Art. 138 Abs. 1 lit. c B-VG ist nur möglich, wenn das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Der VfGH ist nicht berechtigt, eine seiner Rechtsanschauung entgegenstehende rechtskräftige Verfügung oder Entscheidung eines Landes oder des Bundes wegen Unzuständigkeit aufzuheben; sein Erkenntnis über einen Kompetenzkonflikt hat nur den Ausspruch über die Kompetenz zu enthalten.
Ein durch den VfGH zu entscheidender Kompetenzkonflikt zwischen einem Land und dem Bund liegt dann nicht vor, wenn auch nur eine der Behörden, zwischen denen der Konflikt entstanden ist, in derselben Sache bereits rechtskräftig entschieden hat.
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