JudikaturVfGH

A13/23 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juni 1923

Eine Zahlung, die erst nach Zustellung der Klage erfolgt, ist verspätet und begründet gemäß {Zivilprozeßordnung § 45, § 45 ZPO} den Anspruch des Klägers auf Prozeßkostenersatz.

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