Die durch die Gnade des Bundespräsidenten gewährte Tilgung einer Verurteilung hat zur Folge, daß diese Verurteilung auch im Falle eines Disziplinarverfahrens nicht mehr in Betracht gezogen werden darf.
Die Disziplinaroberkommission (Gendarmeriedisziplinargesetz, StGBl. Nr. 92/1919, und Gendarmeriedisziplinarvorschrift, StGBl. Nr. 161/1919) für die Bundesgendarmerie ist eine Verwaltungsbehörde.
Ihre Entscheidungen sind, soweit verfassungsmäßig gewährleistete Rechte in Betracht kommen, der Überprüfung durch den VfGH unterworfen.
Die im Disziplinarwege verfügte Versetzung eines Gendarmen in den Ruhestand, wegen einer dem "Standesansehen abträglichen Ehe" verletzt das durch {Bundes-Verfassungsgesetz Art 7, Art. 7 B-VG} gewährleistete Recht dieses Gendarmen und seiner Frau auf Gleichheit vor dem Gesetze und des Ausschlusses des Vorrechtes eines Standes.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden