JudikaturVfGH

E1/21 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. April 1921

Eine Verordnung oder sonstige Anordnung i. S. der lit. d in Abs. 2 des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 142, Art. 142 B-VG} kann nur dann angenommen werden, wenn eine Weisung an den Landeshauptmann selbst und nicht an die ihm untergeordnete Behörde ergangen ist und wenn sie zweifellos die Willensmeinung des Auftraggebers klar zum Ausdruck bringt. Ein bloßes Ansuchen an den Landeshauptmann kann nicht als Verordnung oder sonstige Anordnung in obigem Sinne angesehen werden. Eine schriftliche Weisung an den Landeshauptmann kann nicht als Verordnung oder sonstige Anordnung aufgefaßt werden, wenn ihr die Unterschrift des Auftraggebers fehlt.

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