JudikaturVfGH

V34/82 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 1982

Kundmachung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes gemäß §7 Abs2 Volkszählungsgesetz 1980 betreffend die Feststellung der Bürgerzahlen, Amtsblatt zur Wr. Zeitung Nr. 24 vom 30. Jänner 1982; nicht in einem dem Volkszählungsgesetz 1980 entsprechenden Verfahren zustande gekommen und aus diesem Grunde gesetzwidrig

Kundmachung des Bundesministers für Inneres vom 5. Feber 1982, BGBl. 109, über die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Nationalrates; infolge Aufhebung der ihre unabdingbar Voraussetzung bildende Bürgerzahlverordnung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes gesetzwidrig

"Erläuterungen zur Ausfüllung der Haushaltsliste", in Anlage A der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 22. Dezember 1980, BGBl. 29/1981; Punkte 4 und 5 Abs1 einer gesetz- und verfassungskonformen Auslegung zugänglich und daher nicht gesetzwidrig

Zum Begriff des ordentlichen Wohnsitzes im B-VG, §66 JN, Wählerevidenzgesetz 1973, Volkszählungsgesetz 1980

Aufgaben und Befugnisse des Österreichischen Statistischen Zentralamtes im Verfahren zur Durchführung der Volkszählung nach dem Volkszählungsgesetz 1980

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