B392a/81 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Art144 Abs1 B-VG; keine Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über einen nicht rechtswirksamen Bescheid
AVG 1950; dem beschränkt entmündigten Bf. kommt im Verfahren über die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach §34 AVG 1950 - im Gegensatz zu einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem VStG 1950 - die volle Handlungs- und Prozeßfähigkeit nicht zu. Der Bescheid über die Verhängung einer Ordnungsstrafe wäre daher, um rechtswirksam zu werden, an den bestellten Beistand zuzustellen gewesen.