B-VG Art138 Abs1; kein Vorliegen eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen Gericht und Verwaltungsbehörde mangels Identität der Sache
GSVG §69; rechtmäßige Verweigerung der Entscheidung nach Leistungsfeststellung durch die Gerichte; kein Entzug des gesetzlichen Richters
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