B259/80 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
StGG Art8; Festnahme und Anhaltung durch §§35 und 36 VStG gedeckt; keine Verletzung der persönlichen Freiheit
StGG Art5; keine denkunmögliche Auferlegung einer Sicherheitsleistung gemäß §37a VStG