JudikaturVfGH

B425/83 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 1984

Heeresdisziplinargesetz; Abweisung von Anträgen des Beschuldigten auf Zulassung eines Rechtsanwaltes als Verteidiger im Zuge eines Disziplinarverfahrens; Verletzung des Gleichheitsrechtes durch Unterstellung eines verfassungswidrigen Inhaltes, da Berechtigung zur Beiziehung eines Verteidigers iS des §8 RAO auch im Disziplinarverfahren durch den Disziplinarvorgesetzten gewährleistet

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