JudikaturVfGH

B505/84 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 1985

StPO; mangelnde Präjudizialität des §41 Abs3

RAO; keine Bedenken gegen §45 Abs1 in bezug auf das durch Art6 Abs3 litc MRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht, Recht, sich selbst vor Gericht verteidigen zu können

Art144 Abs1 B-VG; Mitteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer, daß einem Antrag auf Widerruf der Bestellung eines Rechtsanwaltes gemäß §45 RAO nicht entsprochen werden könne - kein anfechtbarer Bescheid

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