JudikaturVfGH

B390/84 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. September 1985

Art144 Abs1 B-VG: Vollstreckungshandlungen durch Organe des Finanzamtes in einem dem Gatten der Bf. überlassenen Raum; keine Beschwerdelegitimation der Gattin

Art144 Abs1 B-VG; Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; von Vollstreckungsorganen geäußerter Wunsch, die Bf. möge an den Ort der vorzunehmenden Vollstreckungshandlungen kommen - keine Verhaftung

Art144 Abs1 B-VG; finanzbehördliche Pfändung aufgrund eines gemäß §232 BAO erlassenen Sicherstellungsauftrages; Rechtmäßigkeit der Durchführung der Pfändung nach Maßgabe des §13 AbgEO in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren zu prüfen; keine unmittelbare Zuständigkeit des VfGH

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