Art144 Abs1 B-VG; unter "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" wird nicht nur das "Ob", sondern auch das "Wie", dh. also die konkrete Gestaltung des jeweiligen Verwaltungsaktes, verstanden
Art8 StGG; Art5 MRK; Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit; vertretbare Annahme ungestümen Benehmens nach ArtIX Abs1 Z2 EGVG 1950; keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch eine in §35 litc VStG 1950 gedeckte Festnehmung sowie nachfolgende Anhaltung und vorübergehende Fesselung; kein Verstoß gegen Art9 StGG
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