JudikaturVfGH

A5/82 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 1985

Art137 B-VG; Klage auf Rückzahlung einer im Zuge eines Verwaltungsverfahrens als Sicherheit erlegten Betrages nach Verstreichen der dreimonatigen Frist des §37 Abs2 VStG 1950 (idF vor der Nov. BGBl. 176/1983); nach Rückzahlung der Sicherheitsleistung auf Kostenersatz eingeschränktes Klagebegehren gerechtfertigt; Kostenersatz gemäß §41 VerfGG und §41 Abs2 ZPO tarifmäßig zu bestimmen

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