B558/85 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
VerfGG §§33, 35; ZPO §149; wenn jene Prozeßhandlung, für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird (an deren rechtzeitiger Vornahme die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert worden sein soll), gar nicht beabsichtigt war, fehlt es an einer unerläßlichen Voraussetzung für einen Wiedereinsetzungsantrag