JudikaturVfGH

B727/85 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. März 1986

FLAG §5 Abs2 erster Satz; Anspruch auf Familienbeihilfe verneint; verfassungskonforme - weite - Interpretation der in §5 Abs2 erster Satz enthaltenen Aussage geboten, ein Lehrverhältnis sei nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur dann nicht beihilfenschädlich, wenn es unmittelbar nach Beendigung der Schulausbildung des Kindes begonnen wird; keine Bedenken gegen diese Bestimmung; keine Gleichheitsverletzung; keine Eigentumsverletzung

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