B537/86 – Vfgh Rechtssatz
ZPO §146 Abs1; Nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gemäß Art144 Abs2 B-VG kein Anlaß, eine versäumte Prozeßhandlung nachzuholen. Damit fehlt jede Voraussetzung für die Anwendung des §146 Abs1 ZPO
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