B550/86 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Art144 Abs1 B-VG; VfGG §15; Voraussetzung für die Zuständigkeit des VfGH nach Art144 B-VG ist ua. die Behauptung des Bf., durch den angefochtenen Bescheid in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. VfSlg. 2747/1954). Das Fehlen dieser Behauptung führt zur Unzuständigkeit des VfGH, dieser Mangel ist nach §15 VerfGG einer Mängelbehebung nicht zugänglich (vgl. zB VfSlg. 10299/1984)