JudikaturVfGH

B265/86 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 1986

BDG 1979 §123 Abs1; Beschluß auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens - Bescheidcharakter dieses (letztinstanzlichen) Beschlusses; entgegen der in den §§58 Abs2, 60 AVG festgelegten Begründungspflicht Unterlassen jeglicher rechtlichen Begründung für die Einleitung des Disziplinarverfahrens; diese krasse Mangelhaftigkeit (die nicht durch eine Begründung in der Gegenschrift nachgeholt werden kann) wiegt nicht weniger schwer als das Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt; Verletzung im Gleichheitsrecht

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