JudikaturVfGH

G13/86 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
06. Oktober 1986

BDG 1979; in §112 Abs2 vorgesehene Kürzung der Bezüge eines Beamten anläßlich der Suspendierung hat keinen Strafcharakter - keine Anwendung der §§93 Abs1 und 127 Abs1 bei dieser Kürzung; keine Heranziehung des §13 GehaltsG zur Determinierung der Voraussetzungen für diese Kürzung, auch nicht des §1155 ABGB; Feststellung, daß §112 Abs2 wegen Widerspruchs zum Bestimmtheitsgebot des Art18 Abs1 B-VG verfassungswidrig war

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