JudikaturVfGH

B316/85 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 1986

StGG Art8; MRK Art5; Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; ungestümes Benehmen iS des ArtIX Abs1 Z2 EGVG 1950 - sowohl in der Sprache als auch in der Gestik der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten; vertretbare Annahme ungestümen Benehmens iS des ArtIX Abs1 Z2 EGVG 1950; Verhaftung in §35 lita VStG gedeckt; anschließende Anhaltung von 20 Minuten (bis zur Identitätsfeststellung) in §36 Abs1 VStG gedeckt; keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit

Art144 Abs1 B-VG; MRK Art3; kein Nachweis für (behauptete) Mißhandlungen; kein tauglicher Beschwerdegegenstand - Zurückweisung der Beschwerde in diesem Umfang

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