B560/83 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Art144 Abs1 B-VG; auch zur Durchführung der Enthaftung erforderlicher (angemessener) Zeitraum der (weiteren) Anhaltung ist im gerichtlichen Auftrag begründet und nicht der Verwaltungsbehörde (dem landesgerichtlichen Gefangenenhaus) zuzurechnen; in diesem Umfang Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit des VfGH
G zum Schutze der persönlichen Freiheit; Annahme der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe im Hinblick auf das vorangegangene gerichtliche Strafverfahren wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida iS des §53 VStG gerechtfertigt; (an die Enthaftung aus der gerichtlichen Strafhaft anschließende) Maßnahmen zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Gesetz gedeckt; keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit