JudikaturVfGH

B1266/86 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 1987

Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Bescheid.

Die Beschwerde verkennt, daß zufolge Art144 Abs1 letzter Satz B-VG und §82 Abs1 VfGG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausnahmslos erst nach Erschöpfung eines - hier gegebenen, nämlich gemäß §260 Abs1 BAO zur FLD führenden - Instanzenzugs erhoben werden kann; sie war sohin wegen der hiedurch gegebenen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

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