B1266/86 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Bescheid.
Die Beschwerde verkennt, daß zufolge Art144 Abs1 letzter Satz B-VG und §82 Abs1 VfGG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausnahmslos erst nach Erschöpfung eines - hier gegebenen, nämlich gemäß §260 Abs1 BAO zur FLD führenden - Instanzenzugs erhoben werden kann; sie war sohin wegen der hiedurch gegebenen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.