B965/86 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Beschwerde bleibt nach Sinn und Richtung der Ausführungen weitgehend unklar und enthält keine verständliche Sachverhaltsdarstellung. Sie enthält überdies weder eine Bezugnahme auf den Artikel des Bundes-VerfassungsG, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird, noch findet sich in der Beschwerde die Angabe, ob sich die Einschreiterin in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in ihren Rechten verletzt erachtet.
Diese Erfordernisse sind jedoch für Anträge an den Verfassungsgerichtshof gemäß §15 Abs2 und §82 Abs3 VfGG zwingend vorgeschrieben. Das Fehlen solcher Ausführungen in einer Beschwerde stellt - wie der Verfassungsgerichtshof schon des öfteren ausgesprochen hat (vgl. etwa VfSlg. 8733/1980, VfGH vom 25.2.1983, B538/82) - keinen verbesserungsfähigen Formmangel, sondern einen inhaltlichen Fehler dar. Ist eine Beschwerde jedoch mit inhaltlichen Fehlern behaftet, führt dies zu deren Zurückweisung.
Fehlen der Voraussetzungen des §15 Abs2 VfGG - keine behebbaren Formmängel.