JudikaturVfGH

B517/86 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 1987

Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG.

Der Verfahrenshelfer brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Beschwerde, sondern einen Individualantrag nach Art140 Abs1 B-VG ein.

Zurückweisung der Beschwerde wegen Nichtbehebung des Mangels eines formellen Erfordernisses.

Der BMsV hat gemäß §36 Abs1 AlVG mittels der NotstandshilfeV die Richtlinien über das Ausmaß der Notstandshilfe erlassen. Diese Richtlinien entfalten ihre Wirkung iVm dem ArbeitslosenversicherungsG erst auf Grund eines über die Notstandshilfe absprechenden Bescheid. So hat auch im vorliegenden Fall (nach einer Berufung gegen die Entscheidung des Arbeitsamtes Versicherungsdienste) das Landesarbeitsamt Wien einen über die Notstandshilfe absprechenden Bescheid erlassen, wobei §4 Abs1 litb NotstandshilfeV angewendet wurde. Gegen diesen Bescheid des Landesarbeitsamtes konnte der Antragsteller Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erheben und bei dieser Gelegenheit auch die gegen die Gesetzmäßigkeit der angeführten Bestimmung bestehenden Bedenken vorbringen.

Bei dieser Rechtslage kann kein Zweifel darüber bestehen, daß der dem Antragsteller zur Verfügung stehende Weg zur Geltendmachung der gegen die angeführte Bestimmung bestehenden gesetzlichen Bedenken zumutbar ist.

(Daß der dem Antragsteller beigegebene Verfahrenshelfer von der Möglichkeit der Ausführung der Beschwerde keinen Gebrauch gemacht und statt dessen einen Individualantrag erhoben hat, vermag an der Zumutbarkeit des dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Wegs zur Rechtsverfolgung nichts zu ändern.)

Zurückweisung eines (Individual)Antrags auf Aufhebung des §4 Abs1 litb der auf §36 Abs1 AlVG gestützten NotstandshilfeV mangels Legitimation (Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges).

Bestellung eines Verfahrenshelfers zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG.

Zurückweisung des Individualantrages mangels Legitimation. Daß der dem Antragsteller beigegebene Verfahrenshelfer von der Möglichkeit der Ausführung der Beschwerde keinen Gebrauch gemacht und statt dessen einen Individualantrag erhoben hat, vermag an der Zumutbarkeit des dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Wegs zur Rechtsverfolgung nichts zu ändern.

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